SATZUNG
Sportfischerverein "Treene" e. V. zu Friedrichstadt/Eider
Stand: 6.5.2022
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§ 1 - Name und Sitz
Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern, die die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen ausüben, nicht als Haupt- oder Nebengewerbe. Er trägt den Namen "Sportfischerverein Treene e. V.", hat seinen Sitz in Friedrichstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e. V. ( LSFV ).
§ 2 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes, die Förderung der Jugendhilfe, des Sports und des Tierschutzes.
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2) Die Ziele des Vereins werden verfolgt durch
a) Erwerb und Anpachtung von Gewässern für die Ausübung des Angelsports durch die Mitglieder sowie die Erhaltung, Schaffung und aktive Verbesserung der Lebensgrundlagen für eine vielgestaltige Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere eines artenreichen Fischbestandes in den Vereinsgewässern;
b) die Förderung und aktive Mitarbeit in allen Fischerei-, Gewässer-, Tierschutz-, Landschafts- und Naturschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden örtlichen und regionalen Vertretungen, Behörden und Verbänden des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
c) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern in Verbindung mit Massnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
d) die Förderung der Jugendhilfe erfolgt insbesondere durch die Unterhaltung einer Jugendgruppe, in der Kinder und Jugendliche mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden können.
3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen ( z.B.Telefon- oder Fahrtkosten) sind Tätigkeitsvergütungen für im Verein ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig.
§4 - Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jeder Sportfischer werden, der den Vereinszweck unterstützen will.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag mit Mehrheit. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Ist der Bewerber früher aus diesem oder einem anderen Sportfischerverein ausgeschlossen worden, so kann eine (erneute) Aufnahme nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln erfolgen.
3) Eine fördernde Mitgliedschaft ist möglich. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Ihr Beitrag wird gesondert geregelt.
4) Beim Eintritt in den Verein wird der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr sofort fällig. Beim Eintritt nach dem 30.06. ist der halbe Jahresbeitrag für das Kalenderjahr fällig.
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr. In dem Jahresbeitrag ist die Abgabe an die Landes- und Kreisverbände enthalten.
5) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des Jahres zu entrichten. Für neu aufgenommene Mitglieder beginnt die Beitragspflicht mit ihrer Aufnahme in den Verein.
Die Beiträge sollen jeweils per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden.
6) Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes ordentliche Mitglied auch dem Landesverband an und geniesst durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen, die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten.
7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung des Vereins, durch Tod des einzelnen Mitgliedes oder durch Ausschluss.
Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresschluss, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied keine Ansprüche
gegen den Verein mehr zu, insbesondere keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 5 - Ausschluss
1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gröblich den Vereinszwecken zuwiderhandelt. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn das Mitglied
(a) ehrenrührige Handlungen begangen hat, auch wenn sie erst nach der Aufnahme bekannt geworden sind,
(b) auf dem Gebiet der Fischerei gegen gesetzliche Vorgaben verstossen hat, insbesondere gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit, andere dazu angestiftet oder unterstützt oder solche Taten bewusst geduldet hat,
(c) den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwidergehandelt und dadurch deren Ansehen geschädigt hat,
(d) seine Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausgenutzt hat, zum Beispiel durch Verkauf oder Tausch der Beute, durch Eigenpachtung von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, soweit das Gewässer in den Bereich des Vereins fällt,
(e) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat,
(f) trotz Mahnung mit seinem Beitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes einen Monat im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds und Klärung des Sachverhaltes durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung seiner Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
2) Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides kann das Mitglied Einspruch einlegen. Zu entscheiden hat dann die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds und Erörterung des Sachverhalts durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung.
Diese Mitgliederversammlung soll spätestens sechs Monate nach Eingang eines form- und fristgerechten Einspruchs einberufen werden.
§ 6 - Jugendgruppe
1) Zum Verein gehört eine Jugendgruppe, in der jeder Jugendliche unter 18 Jahren mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter Mitglied werden kann. Die Geschäfte der Jugendgruppe werden vom Vorstand durch den Jugendwart geführt. Er legt der Jahreshauptversammlung einen Abschluss für das vergangene und einen Plan für das laufende Geschäftsjahr vor.
2) Die Jugendgruppe führt ein Leben nach eigener Ordnung, entsprechend der Satzung und der Jugendordnung des Landesverbandes. Die Jugendlichen sollen zu waidgerechten Anglern erzogen werden und im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung staatsbürgerlich gebildet werden.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen zu nehmen, durch Aussprachen und Beschlüsse die Leitlinien des Vereins zu bestimmen, den Vorstand zu wählen und die Kassenprüfer zu bestellen.
Sie hat ausserdem die Aufgaben, die Jahresabrechnung nach Anhörung der Rechenschaftsberichte durch Beschluss festzustellen, über die Entlastung des Vorstandes zu befinden, den Haushaltsplan zu genehmigen, die Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge festzulegen sowie zu entscheiden über die Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und der sonstigen Einrichtungen des Vereins.
2) Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vorsitzenden in den ersten drei Monaten des Jahres schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Dies gilt auch für die weiteren und für ausserordentliche Mitgliederversammlungen.
Massgeblich für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Einlieferung der Einladungsschreiben bei der Post, gerichtet jeweils an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Anschrift.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
3) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. An die Ergebnisse ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Eine Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens fünf Mitgliedern gestellt wird.
4) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält, der Vorstand es beschliesst oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Bei Eilbedürftigkeit kann die Ladungsfrist auf
eine Woche abgekürzt werden.
5) Jedes Mitglied kann Anträge auf Ergänzung oder Erweiterung der Tagesordnung stellen. Diese müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingehen.
§ 9 - Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Kassenwart,
Schriftwart,
Sportwart,
Gewässerwart,
Jugendwart
Der Vorstand ist ermächtigt, bei seiner Arbeit für bestimmte Aufgaben Mitglieder mit beratender Funktion hinzuzuziehen und/oder Mitgliedern bis zur nächsten Versammlung Aufgaben zu übertragen.
2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
3) Die Aufgabenbereiche der weiteren Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
4) Zur Durchführung der Vorstandswahlen wird ein Wahlausschuss gebildet, der den Wahlgang leitet, die Stimmen auszählt und sodann das Wahlergebnis bekannt gibt. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die durch Zuruf bestimmt werden. Sie selber können dann nicht mehr für den Vorstand kandidieren.
Die drei Mitglieder bestimmen unter sich, wer den Wahlakt leitet. Die Tätigkeit des Wahlausschusses ist erst beendet, wenn sämtliche Wahlen, die auf der Tagesordnung stehen, durchgeführt sind. Danach übergibt der Leiter des Wahlausschusses die weitere Versammlungsleitung wieder an den neu- oder wiedergewählten Vereinsvorsitzenden.
5) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern muss jeweils geheim abgestimmt werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Sollte auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit zustande kommen, so entscheidet das Los.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein entsprechendes Vorstandsmitglied nachgewählt werden.
6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
7) Über die Entlastung des Vorstandes ist nach Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und nach der Stellungnahme der Kassenprüfer zu entscheiden. Auf Wunsch mindestens eines Mitgliedes ist über einzelne Vorstandsmitglieder gesondert zu entscheiden.
§ 10 - Kassenführung
1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter abgezeichnet sind.
2) Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu bestimmenden Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
§ 11 - Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen und aktenmässig
zu verwahren.
§ 12 - Haftung
Der Vorstand haftet nicht persönlich sondern nur mit dem Vereinsvermögen, soweit nicht strafbare Handlungen oder vorsätzliche bzw. grob fahrlässige unerlaubte Handlungen vorliegen.
§ 13 - Satzungsänderung und Auflösung
1) Zu Satzungsänderungen oder zu einer Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung, für deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder auf Auflösung im Wortlaut beizufügen ist.
Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichstadt, welche es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe und/oder des Fischereiwesens zu verwenden hat.
§ 14 - Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden dieser Personen aus dem Verein hinaus.
4) Falls erforderlich wird zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ein Datenschutzbeauftragter bestellt.
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Ende der Satzung
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